§ 42 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Dritter Titel – Präsidialrat
§ 42 HRiG – Wahlberechtigung und Wählbarkeit bei Abordnung
Ein Richter, der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, verliert seine Wahlberechtigung und Wählbarkeit, sobald die Abordnung länger als drei Monate dauert.