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§ 42 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

9. Abschnitt – Straßenreinigung

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 BremLStrG – Reinigungspflichtige, Vertreter und Beauftragte

(1) Sind mehrere Personen für ein Grundstück zur Reinigung verpflichtet, so trifft die volle Verpflichtung jede von ihnen. Die Reinigungspflichtigen müssen eine geeignete Person mit der Ausführung der Reinigung (§ 41) beauftragen, wenn sie

  1. 1.

    eine Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind,

  2. 2.

    nicht auf dem Grundstück oder in seiner Nähe wohnen oder

  3. 3.

    wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, die Pflicht zur Reinigung zu erfüllen.

(2) Hat für den Reinigungspflichtigen ein anderer der Ortspolizeibehörde gegenüber mit deren Zustimmung durch Erklärung zu Protokoll oder schriftlich die Ausführung der Reinigung übernommen, so tritt dieser an die Stelle des gesetzlich Verpflichteten (Vertreter). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Erklärung durch die zuständige Ortspolizeibehörde versagt wird. Sie kann widerrufen werden, wenn die übernommene Verpflichtung nicht erfüllt wird. Erlischt das mit dem Vertreter bestehende Rechtsverhältnis, so entfällt auch dessen öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Der Reinigungspflichtige hat die Beendigung des Rechtsverhältnisses unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.