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§ 42 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Vierter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen → Abschnitt II – Unterhaltung, Gewässerrandstreifen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 BWG – Unterhaltungslast bei Anlagen in und an Gewässern
(zu § 29 WHG)

(1) Anlagen in und an Gewässern sind von ihrem Eigentümer so zu erhalten, dass die Unterhaltung der Gewässer nicht erschwert wird.

(2) Der Eigentümer der Anlage hat dem Unterhaltungspflichtigen die Mehrkosten der Gewässerunterhaltung, soweit sie durch das Vorhandensein der Anlage bedingt sind, zu ersetzen. Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.