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§ 429 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 429 BGB – Wirkung von Veränderungen

(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.

(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.

(3) 1Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. 2Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.