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§ 426 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Buch 7 – Verfahren in Freiheitsentziehungssachen

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 426 FamFG – Aufhebung

(1) 1Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. 2Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.

(2) 1Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. 2Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.