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§ 41 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Öffentliche allgemein bildende Schulen und Förderzentren → Abschnitt I – Schularten

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 41 SchulG – Grundschule

(1) Die Grundschule vermittelt Schülerinnen und Schülern grundlegende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Dabei ist die unterschiedliche Lernentwicklung der Kinder Grundlage für eine individuelle Förderung ihrer kognitiven, emotionalen, sozialen, kreativen und körperlichen Fähigkeiten.

(2) Die Grundschule hat vier Jahrgangsstufen. Die Jahrgangsstufen eins und zwei bilden als Eingangsphase eine pädagogische Einheit; der Besuch kann entsprechend der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein bis drei Schuljahre dauern. Die Schule entscheidet über die Ausgestaltung der Eingangsphase.

(3) Die Grundschule soll mit Kindertageseinrichtungen ihres Einzugsgebietes Vereinbarungen über das Verfahren und die Inhalte der Zusammenarbeit schließen und mit den weiterführenden allgemein bildenden Schulen pädagogisch zusammenarbeiten.