§ 41 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland
2. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → a) – Allgemeine Vorschriften
§ 41 SVwVG – Pfändung
Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist. Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht zu erwarten ist.