§ 41 SGB XI, Tagespflege und Nachtpflege
(1) 1Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. 2Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 14. 12. 2001 (BGBl I S. 3728).
Absätze 2 und 3 neugefasst und Absätze 4 bis 6 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).
(2) 1Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. 2Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat
- 1.
für Pflegebedürftige der Pflegestufe I einen Gesamtwert bis zu
- a)
420 Euro ab 1. Juli 2008,
- b)
440 Euro ab 1. Januar 2010,
- c)
450 Euro ab 1. Januar 2012,
- 2.
für Pflegebedürftige der Pflegestufe II einen Gesamtwert bis zu
- a)
980 Euro ab 1. Juli 2008,
- b)
1.040 Euro ab 1. Januar 2010,
- c)
1.100 Euro ab 1. Januar 2012,
- 3.
für Pflegebedürftige der Pflegestufe III einen Gesamtwert bis zu
- a)
1.470 Euro ab 1. Juli 2008,
- b)
1.510 Euro ab 1. Januar 2010,
- c)
1.550 Euro ab 1. Januar 2012.
(3) Pflegebedürftige können nach näherer Bestimmung der Absätze 4 bis 6 die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung nach ihrer Wahl miteinander kombinieren.
(4) 1Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zusammen mit Sachleistungen nach § 36 in Anspruch genommen, dürfen die Aufwendungen insgesamt je Kalendermonat 150 vom Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. 2Dabei mindert sich der Sachleistungsanspruch nach § 36 Abs. 3 und 4 um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch genommen wird.
(5) 1Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zusammen mit Pflegegeld nach § 37 in Anspruch genommen, erfolgt keine Minderung des Pflegegeldes, soweit die Aufwendungen für die Leistung nach Absatz 2 je Kalendermonat 50 vom Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. 2Ansonsten mindert sich der Pflegegeldanspruch nach § 37 um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch genommen wird.
(6) 1Wird die Leistung nach Absatz 2 zusammen mit der Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38) in Anspruch genommen, bleibt die Leistung nach Absatz 2 unberücksichtigt, soweit sie je Kalendermonat 50 vom Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigt. 2Ansonsten findet § 38 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes, um den das Pflegegeld zu kürzen ist, von einem Gesamtleistungsanspruch in Höhe von 150 vom Hundert auszugehen ist und der Restpflegegeldanspruch auf den Betrag begrenzt ist, der sich ohne Inanspruchnahme der Tagespflege ergeben würde.
(7) In Fällen, in denen Pflegebedürftige ambulante Pflegesachleistungen und Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen, sind die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen vorrangig vor den Vergütungen für Tages- oder Nachtpflege abzurechnen und zu bezahlen.
Absatz 7 eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246) (30. 10. 2012).
Zu § 41: Vgl. RdSchr. 08 f Zu § 41 SGB XI.
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 28.10.2009, B 6 KA 11/09 R - Genehmigung zur Abrechung gesprächspsychotherapeutischer Behandlungen für eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychologische Psychotherapeutin
- BSG, 28.10.2009, B 6 KA 45/08 R - Eintragung eines als Kinderpsychotherapeuten und Jugendlichenpsychotherapeuten approbierten Arztes in das Arztregister - Fachkundenachweis für das…
- BSG, 10.03.2011, B 3 P 1/10 R - Landkreis darf die Festsetzung höherer Förderbeträge für Tagespflegeplätze durch den Träger einer Pflegeeinrichtung ablehnen bei Zurechnung der geleisteten Finanzhilfe…
- BSG, 10.03.2011, B 3 P 2/10 R - Landkreis darf Festsetzung höherer Förderbeträge für Tagespflegeplätze durch den Träger einer Pflegeeinrichtung ablehnen - Ablehnung der Festsetzung höherer…
- BSG, 07.10.2010, B 3 P 4/09 R - Anspruch eines Pflegeheimträgers gegen die Pflegekasse auf Zahlung des Pflegesatzes einer höheren Pflegeklasse bei Rechtfertigung des Hilfebedarfs bei der Grundpflege…
- BVerwG, 02.06.2010, BVerwG 8 C 24.09 - Zulässigkeit und Wirksamkeit von Fortgeltungsklauseln in Heimverträgen mit Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung zur Fortzahlung des Heimentgeltes…
- § 6 BhVO, Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
- § 12b BhVO, Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
- § 37 BVO, Teilstationäre Pflege
- § 6 BVO, Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
- § 22 HmbBeihVO, Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
- § 4 LPflegeG, Grundsätze der Förderung
- § 7 LPflegeG M-V, Pauschalförderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen
- § 3 LPflGG
- § 8 LPflGG
- § 10 NPflegeG, Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege
- § 50 SächsBhVO, Teilstationäre Pflege
- § 19 SächsBhVO, Häusliche und teilstationäre Pflege
- § 28 SGB XI, Leistungsarten, Grundsätze
- § 35a SGB XI, Teilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches
