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§ 41 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Schutz der Fischbestände und der Fischerei → Abschnitt 1 – Schutz der Fischbestände und der natürlichen Lebensgemeinschaften

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 41 Nds. FischG

(1) Soweit es zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und zur Erfüllung der Hegepflicht (§ 40) erforderlich ist, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt dem Fischereiberechtigten (der Fischereigenossenschaft) folgende Auflagen erteilen:

  1. 1.

    eine bestimmte Höchstzahl von Fischereierlaubnissen einzuhalten,

  2. 2.

    die Fischerei an einen Berufsfischer (§ 22 Abs. 2), eine anerkannte Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1), einen anerkannten Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) oder einen sonstigen geeigneten Dritten zu verpachten.

Ist die Fischerei verpachtet, so kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt dem Fischereipächter Auflagen nach Satz 1 Nr. 1 erteilen. Zur Erteilung von Auflagen gemäß Satz 1 und 2 sind die großen selbstständigen Städte für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.

(2) Eine Auflage nach Absatz 1 kann auch für Gewässer erteilt werden, die durch den Abbau von Bodenbestandteilen entstanden sind.

(3) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann den Fischfang in dem Gewässer untersagen, solange der Verpflichtete einer Auflage nicht nachkommt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.