§ 41 LwAnpG, Zulässigkeit der Auflösung
Eine LPG kann durch Beschluss ihrer Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluss kann nur in der Vollversammlung gefasst werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
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Eine LPG kann durch Beschluss ihrer Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluss kann nur in der Vollversammlung gefasst werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.