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§ 41 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 9 – Ahndungsbestimmungen

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 41 LjagdG M-V – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    gegenüber einem Jagdschutzberechtigten

    1. a)

      wegen Zuwiderhandlungen oder Verdacht auf Zuwiderhandlungen entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert oder

    2. b)

      entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 die Herausgabe der Gegenstände verweigert,

  2. 2.

    entgegen § 23 Abs. 2 Hunde außerhalb der Einwirkung seines Führers in einem Jagdbezirk laufen lässt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

  1. 1.

    entgegen § 18 Abs. 1 trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht für angemessene und artgerechte Wildfütterung in der Notzeit sorgt,

  2. 2.

    entgegen § 21 Abs. 1 den Abschussplan nicht zu dem von der Jagdbehörde bestimmten Termin vorlegt oder anzeigt,

  3. 3.

    entgegen § 21 Abs. 8 eine Streckenliste nicht oder nicht ordnungsgemäß führt, sie der Jagdbehörde auf Verlangen nicht vorlegt oder die Jagdstrecke der Jagdbehörde nicht bis zum 10. April schriftlich anzeigt,

  4. 4.

    entgegen § 22 Abs. 3 die Jagdausübung absichtlich stört,

  5. 5.

    entgegen § 24 Abs. 1 dem Wild unnötige Schmerzen und Leiden nicht erspart,

  6. 6.

    entgegen § 24 Abs. 2 der Jagdbehörde innerhalb der von dieser gesetzten Frist keine für die Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen des Jagdschutzes zuständige Person benennt,

  7. 7.

    entgegen § 25 Abs. 2 trotz Verlangen der Jagdbehörde keinen Jagdaufseher bestellt,

  8. 8.

    entgegen § 30 Abs. 2 der behördlichen Aufforderung zum Rückbau von das Landschaftsbild beeinträchtigenden oder baufälligen jagdlichen Einrichtungen nicht fristgemäß nachkommt,

  9. 9.

    entgegen § 31 Abs. 1 Jagdbezirke oder Teile davon zum Zwecke der Jagd eingattert,

  10. 10.

    entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 ohne Genehmigung Flächen als Eingewöhnungs-, Paarungs-, Fang- oder Quarantänegatter eingattert,

  11. 11.

    entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 nicht die erforderliche fachkundige Betreuung des Wildes gewährleistet,

  12. 12.

    entgegen § 31 Absatz 3 Flächen zum Zwecke des Betreibens als Schwarzwildgatter ohne Genehmigung der obersten Jagdbehörde eingattert,

  13. 13.

    entgegen § 35 Abs. 1 nicht bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche auf Wild Jagdhunde, deren jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) die Landesjägerschaft bestätigt hat, in genügender Zahl mitführt,

  14. 14.

    entgegen § 35 Abs. 1 bei einer Such-, Drück- oder Treibjagd, bei einer Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild oder bei einer Nachsuche auf Wild Hunde, deren jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) die Landesjägerschaft nicht bestätigt hat, verwendet,

  15. 15.

    entgegen § 38 einem Auskunftsersuchen der Jagdbehörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben macht.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 11 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes den Abschluss, die Änderung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrages nicht binnen vier Wochen anzeigt,

  2. 2.

    entgegen § 13 Abs. 3

    1. a)

      als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten die Jagd ausübt, ohne einen gültigen Erlaubnisschein bei sich zu führen,

    2. b)

      den Erlaubnisschein auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten nicht vorzeigt,

  3. 3.

    entgegen einer Anordnung der Jagdbehörde nach § 13 Abs. 4 Jagdgäste beteiligt,

  4. 4.

    entgegen § 15 Abs. 2 nicht die erforderlichen Angaben macht,

  5. 5.

    entgegen § 18 Abs. 1 außerhalb festgelegter Notzeit Schalenwild ohne Genehmigung der Jagdbehörde füttert,

  6. 6.

    entgegen § 18 Absatz 2 ohne zugelassene Ausnahme während der Notzeit die Jagd in Form der Drück- oder Treibjagd ausübt,

  7. 7.

    einer nach § 20 Abs. 2 oder Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung zur Regelung der Jagdausübung in Nationalparken, Natur- und Wildschutzgebieten zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  8. 8.

    entgegen § 21 Abs. 8 trotz Anordnung der Jagdbehörde nicht die Trophäe und den dazugehörigen Unterkiefer vorlegt,

  9. 9.

    entgegen § 21 Abs. 10 trotz Anordnung der Jagdbehörde

    1. a)

      den Abschuss von Schalenwild nicht bei der Jagdbehörde, der Hegegemeinschaft oder der Landesjägerschaft anzeigt,

    2. b)

      nicht den körperlichen Nachweis führt,

  10. 10.

    entgegen § 22 Abs. 1 die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln ohne Genehmigung ausübt,

  11. 11.

    entgegen § 22 Abs. 2 Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen beschießt,

  12. 12.

    entgegen § 24 Abs. 3 als Führer eines Kraftfahrzeuges Schalenwild angefahren oder überfahren hat und eine unverzügliche Anzeige bei dem Jagdausübungsberechtigten oder der Polizei unterlässt,

  13. 13.

    entgegen § 29 Abs. 2, § 33 Abs. 1 oder § 34 Abs. 1 beim Betreten des Nachbarreviers eine geladene Schusswaffe mitnimmt,

  14. 14.

    entgegen § 32 Abs. 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung neuer Jagdbezirke oder nach Wechsel eines Jagdausübungsberechtigten eine Wildfolgevereinbarung schriftlich abschließt,

  15. 15.

    entgegen § 32 Abs. 1 die schriftlich abgeschlossene Wildfolgevereinbarung nicht bei der Jagdbehörde anzeigt,

  16. 16.

    entgegen § 32 Abs. 2 das Überwechseln krankgeschossenen Schalenwildes nicht entsprechend der Wildfolgevereinbarung meldet,

  17. 17.

    entgegen § 33 Abs. 1 Satz 2 Schalenwild ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten fortschafft,

  18. 18.

    entgegen § 34 Abs. 1 Wild nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beim Jagdausübungsberechtigten oder seinem Beauftragten abliefert, sofern nichts anderes vereinbart ist,

  19. 19.

    einer nach § 22 Abs. 4, § 32 Abs. 3 oder § 42 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Daneben kann die Entziehung des Jagdscheines für bestimmte Zeit angeordnet werden.

(5) Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes ist die Jagdbehörde.