Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 1 – Vertretung
§ 41 KVG LSA – Hinderungsgründe
(1) Gemeinderäte einer Gemeinde können nicht sein
- 1.
der Bürgermeister dieser Gemeinde,
- 2.
hauptamtliche Beschäftigte der Gemeinde, ausgenommen nicht leitende Beschäftigte in Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungswesens und der Kulturpflege, des Gesundheitswesens, des Forst-, Gartenbau- und Friedhofsdienstes, der Eigenbetriebe und in ähnlichen Einrichtungen,
- 3.
hauptamtliche Beschäftigte einer Verbandsgemeinde, der die Gemeinde angehört, ausgenommen nicht leitende Beschäftigte in Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungswesens und der Kulturpflege, des Gesundheitswesens, des Forst-, Gartenbau- und Friedhofsdienstes, der Eigenbetriebe und in ähnlichen Einrichtungen,
- 4.
leitende Beschäftigte im Dienst des Landkreises, dem die Gemeinde angehört,
- 5.
leitende Beschäftigte eines Zweckverbandes, dessen Mitglied die Gemeinde ist,
- 6.
leitende Beschäftigte einer juristischen Person oder einer Vereinigung, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Organ mehr als die Hälfte der Stimmen hat,
- 7.
Beschäftigte, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Rechts- oder Fachaufsicht oder der Rechnungsprüfung über die Gemeinde wahrnehmen.
(2) Auf Verbandsgemeinderäte ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch eine entsprechende hauptamtliche Tätigkeit im Dienst einer Mitgliedsgemeinde erfasst ist.
(3) Kreistagsmitglieder eines Landkreises können nicht sein
- 1.
der Landrat dieses Landkreises,
- 2.
hauptamtliche Beschäftigte des Landkreises, ausgenommen nicht leitende Beschäftigte in Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungswesens und der Kulturpflege, des Gesundheitswesens, der Eigenbetriebe und in ähnlichen Einrichtungen,
- 3.
leitende Beschäftigte einer kommunalen Körperschaft, deren Mitglied der Landkreis ist,
- 4.
leitende Beschäftigte einer juristischen Person oder einer Vereinigung, wenn der Landkreis in einem beschließenden Organ mehr als die Hälfte der Stimmen hat,
- 5.
Beschäftigte, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Rechts- oder Fachaufsicht über den Landkreis wahrnehmen,
- 6.
leitende Beschäftigte der obersten Kommunalaufsichtsbehörde und des Landesrechnungshofes.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.