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§ 41 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Zugang und Einschreibung

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 41 HSG – Verwaltungsgebühren, Beiträge

Die Hochschule kann aufgrund von Satzungen für Dienstleistungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen angemessene Gebühren und die Erstattung von Auslagen erheben. Dies gilt für

  1. 1.

    die ersatzweise oder nachträgliche Ausstellung einer Urkunde,

  2. 2.

    die Bearbeitung der Einschreibung und der nicht fristgerechten Rückmeldung,

  3. 3.

    eine Amtshandlung, die nicht dem Studium oder einer Hochschulprüfung dient,

  4. 4.

    eine besondere Dienstleistung der Hochschulbibliotheken,

  5. 5.

    eine besondere Dienstleistung im Rahmen virtueller Studienangebote der Hochschulen,

  6. 6.

    die Teilnahme am Hochschulsport,

  7. 7.

    die Nutzung einer Hochschuleinrichtung außerhalb des Studiums und der Hochschulprüfungen,

  8. 8.

    (gestrichen),

  9. 9.

    die Teilnahme an einem Studienangebot als Gaststudierende oder Gaststudierender und

  10. 10.

    die Durchführung von Eignungsprüfungen.

Die Hochschule erhebt aufgrund einer Satzung Beiträge für die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot der Hochschule nach § 58 Absatz 1 mit Ausnahme von Promotionsstudiengängen und gleichstehenden Studienangeboten. Von einer Beitragserhebung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein Weiterbildungsangebot im dringenden öffentlichen Interesse liegt. Die §§ 3 bis 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein sind entsprechend anzuwenden.