§ 41 HSG - Verwaltungsgebühren, Beiträge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Amtliche Abkürzung
- HSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 221-24
Die Hochschule kann aufgrund von Satzungen für Dienstleistungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen angemessene Gebühren und die Erstattung von Auslagen erheben. Dies gilt für
- 1.
die ersatzweise oder nachträgliche Ausstellung einer Urkunde,
- 2.
die Bearbeitung der Einschreibung und der nicht fristgerechten Rückmeldung,
- 3.
eine Amtshandlung, die nicht im Zusammenhang mit einem Studium oder einer Hochschulprüfung steht,
- 4.
eine besondere Dienstleistung der Hochschulbibliotheken,
- 5.
eine besondere Dienstleistung im Rahmen virtueller Studienangebote der Hochschulen,
- 6.
die Teilnahme am Hochschulsport,
- 7.
die Nutzung einer Hochschuleinrichtung, die nicht im Zusammenhang mit einem Studium oder einer Hochschulprüfung steht,
- 8.
(gestrichen),
- 9.
die Teilnahme an einem Studienangebot als Gaststudierende oder Gaststudierender und
- 10.
die Durchführung von Eignungsprüfungen.
Die Hochschule erhebt aufgrund einer Satzung Beiträge für die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot der Hochschule nach § 58 Absatz 1 mit Ausnahme von Promotionsstudiengängen und gleichstehenden Studienangeboten. Von einer Beitragserhebung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein Weiterbildungsangebot im dringenden öffentlichen Interesse liegt. Die §§ 3 bis 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein sind entsprechend anzuwenden.