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§ 41 GflPestV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Bundesrecht

Unterabschnitt 3 – Schutzmaßregeln bei Geflügelpest → Teil 2 – Nach amtlicher Feststellung

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GflPestV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-54-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 GflPestV – Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln

Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 40 Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwendung.