§ 41 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
VIII. – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände
§ 41 GO LT 2010 – Zurückweisung von Beratungsmaterialien (1)
(1) Red. Anm.:
siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)
(1) Beratungsgegenstände der in § 40 bezeichneten Art soll der Präsident zurückweisen, wenn
- 1.
sie gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen,
- 2.
durch ihren Inhalt offenkundig der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird,
- 3.
deren Behandlung einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten könnte.
(2) Gegen die Entscheidung des Präsidenten ist die schriftliche Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet das Präsidium.