§ 41 BeurkG
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Sonstige Beurkundungen → Unterabschnitt 2 – Vermerke
§ 41 BeurkG – Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift
1Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muss die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. 2Der Beglaubigungsvermerk muss auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. 3§ 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.