§ 40a HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Vierter Abschnitt – Prüfungswesen
§ 40a HwO – Ausländische Ausbildungsnachweise
1Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der Gesellenprüfung im Sinne dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. 2§ 50c Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für nicht reglementierte Berufe sowie § 17 sind anzuwenden.
Zu § 40a: Eingefügt durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2515), geändert durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl I S. 1654).