Gesetze

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§ 40 VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Bundesrecht

Teil III – Verwaltungsakt → Abschnitt 1 – Zustandekommen des Verwaltungsaktes

Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwVfG
Gliederungs-Nr.: 201-6
Normtyp: Gesetz

§ 40 VwVfG – Ermessen

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.