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§ 40 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 40 ThürJAPO – Verlängerung

(1) War der Rechtsreferendar mehr als einen Monat arbeitsunfähig oder beurlaubt, so kann die Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungsstelle verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ziel der Ausbildungsstelle zu erreichen.

(2) Auf Antrag des Rechtsreferendars kann die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle verlängert werden, wenn der Rechtsreferendar glaubhaft macht, dass er wegen außergewöhnlicher Umstände, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen oder wegen besonderer persönlicher Verhältnisse, nicht in der Lage war, sich der Ausbildung hinreichend zu widmen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen vor dem Ende des Ausbildungsabschnitts zu stellen; liegen dem Antrag gesundheitliche Ursachen zugrunde, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Die Verlängerung ist nicht zulässig, wenn die Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt bereits nach Absatz 1 verlängert worden war.

(3) Vor der Verlängerung eines Ausbildungsabschnitts ist der Leiter der Arbeitsgemeinschaft, die diesem Ausbildungsabschnitt sachlich zugeordnet ist, sowie der jeweilige Einzelausbilder zu hören.

(4) Die Verlängerung ist darauf auszurichten, dass der Rechtsreferendar zusammen mit den Rechtsreferendaren, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, die zweite Staatsprüfung ablegen kann.