§ 40 SGB VIII, Krankenhilfe
1Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. 2Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. 3Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. 4Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.
Zitierungen dieses Dokuments
Urteile
- BSG, 06.10.2010, B 12 KR 25/09 R - Versicherungspflicht eines sozialhilfebedürftigen Nicht-EU-Ausländers in der gesetzlichen Krankenversicherung
- BSG, 27.01.2010, B 12 KR 2/09 R - Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Anspruch auf Krankenhilfe nach § 40 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- BVerwG, 22.10.2009, BVerwG 5 C 16.08 - Auslagerung von Dienstleistungen "Outsourcing" durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei Beratung und Unterstützung der Pflegeperson auf Träger der freien…
