Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 40 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs-, Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 LNatSchG – Durchführungsvorschriften

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die zuständigen Naturschutzbehörden zu bestimmen, soweit in diesem Gesetz keine Regelung getroffen worden ist,

  2. 2.

    zu bestimmen, dass in § 14 Abs. 1 BNatSchG genannte Veränderungen bestimmter Art, die im Regelfall nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes führen, regelmäßig nicht als Eingriffe anzusehen sind; in der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Veränderungen bestimmter Art als Eingriffe gelten, wenn sie regelmäßig zu erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes führen,

  3. 3.

    das Nähere zum Vollzug der Eingriffsregelung und zur Erhebung und Verwendung der Ersatzzahlungen zu regeln, 4. die jeweiligen Erhaltungsziele für die besonderen Schutzgebiete nach § 17 Abs. 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 näher zu bestimmen,

  4. 5.

    im Benehmen mit den betroffenen Fachministerien und dem für das Naturschutzrecht zuständigen Ausschuss des Landtags die in § 17 Abs. 2 genannten Anlagen 1 und 2 sowie die gemäß § 17 Abs. 5 niedergelegten Daten und Karten zu ändern, wenn und soweit Gebietsänderungen nach Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG oder nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG in der jeweils geltenden Fassung notwendig werden,

  5. 6.

    das Nähere über Berufung, Amtsdauer und Entschädigung der Mitglieder der Beiräte für Naturschutz nach § 28, die Bildung von Ausschüssen sowie die Zusammensetzung und Tätigkeit der Beiräte für Naturschutz und ihrer Ausschüsse zu regeln,

  6. 7.

    das Nähere zu Bestellung, Tätigkeit, Amtsdauer und Entschädigung der Beauftragten für Naturschutz nach § 29 Abs. 1 zu regeln.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.