Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
Teil 10 – Übergangs-, Durchführungs- und Schlussbestimmungen
§ 40 LNatSchG – Durchführungsvorschriften
(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
die zuständigen Naturschutzbehörden zu bestimmen, soweit in diesem Gesetz keine Regelung getroffen worden ist,
- 2.
zu bestimmen, dass in § 14 Abs. 1 BNatSchG genannte Veränderungen bestimmter Art, die im Regelfall nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes führen, regelmäßig nicht als Eingriffe anzusehen sind; in der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Veränderungen bestimmter Art als Eingriffe gelten, wenn sie regelmäßig zu erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes führen,
- 3.
das Nähere zum Vollzug der Eingriffsregelung und zur Erhebung und Verwendung der Ersatzzahlungen zu regeln, 4. die jeweiligen Erhaltungsziele für die besonderen Schutzgebiete nach § 17 Abs. 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 näher zu bestimmen,
- 5.
im Benehmen mit den betroffenen Fachministerien und dem für das Naturschutzrecht zuständigen Ausschuss des Landtags die in § 17 Abs. 2 genannten Anlagen 1 und 2 sowie die gemäß § 17 Abs. 5 niedergelegten Daten und Karten zu ändern, wenn und soweit Gebietsänderungen nach Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG oder nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG in der jeweils geltenden Fassung notwendig werden,
- 6.
das Nähere über Berufung, Amtsdauer und Entschädigung der Mitglieder der Beiräte für Naturschutz nach § 28, die Bildung von Ausschüssen sowie die Zusammensetzung und Tätigkeit der Beiräte für Naturschutz und ihrer Ausschüsse zu regeln,
- 7.
das Nähere zu Bestellung, Tätigkeit, Amtsdauer und Entschädigung der Beauftragten für Naturschutz nach § 29 Abs. 1 zu regeln.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.