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§ 40 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Verfahren → 5. Abschnitt – Abschluss

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 40 LDG – Aufhebung der Abschlussverfügung

(1) Auf die Aufhebung einer Einstellungsverfügung, einer Disziplinarverfügung oder einer Kostenentscheidung (Abschlussverfügung) finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Aufhebung von Verwaltungsakten Anwendung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Eine Abschlussverfügung kann, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, wenn nachträglich

  1. 1.

    ein Urteil nach § 14 Abs. 1 Satz 1 rechtskräftig wird, dessen tatsächliche Feststellungen von den tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verfügung beruht, wesentlich abweichen,

  2. 2.

    der Beamte glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Verfahren nicht hat festgestellt werden können, oder

  3. 3.

    die Disziplinarbehörde von Tatsachen Kenntnis erhält, nach denen der Beamte wegen der Handlung, die Gegenstand des Verfahrens war, allein oder zusammen mit anderen Handlungen voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt werden wird.

(3) Auf Antrag des Beamten sind die Disziplinarverfügung aufzuheben und das Verfahren einzustellen, wenn nachträglich die Voraussetzungen des § 34 eintreten und danach die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre. § 51 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Für die Ablehnung des Antrags gelten § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 39 entsprechend.

(4) Die Aufhebung einer Abschlussverfügung ist längstens bis zum Eintritt eines Verwertungsverbots (§ 42) zulässig. Soweit eine Disziplinarmaßnahme erstmals ausgesprochen oder nach Art oder Höhe verschärft werden soll, ist die Aufhebung nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung zulässig; dies gilt nicht für eine Aufhebung nach Absatz 2.