Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 40 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → 2. Unterabschnitt – Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 40 KomWO – Behandlung der Wahlbriefe

(1) Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses sammelt die bei ihm eingehenden Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Er vermerkt auf jedem am Wahltag nach Ablauf der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm versiegelt und mit Inhaltsangabe versehen und vom Bürgermeister bis zur Vernichtung (§ 57) verwahrt. Er hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

(3) Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses übergibt die Wahlbriefe mit dem Verzeichnis nach § 11 Abs. 11 Satz 2 und Nachträgen zu diesem Verzeichnis oder der Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, am Wahltag rechtzeitig dem Vorsitzenden des für die Zulassung der Wahlbriefe jeweils zuständigen Wahlorgans.