§ 402 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Viertes Buch – Handelsgeschäfte → Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft
§ 402 HGB
Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Nachteil des Kommittenten abgeändert werden.