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§ 3a LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht

1. Abschnitt – Grundsätze

Titel: Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LwAnpG
Gliederungs-Nr.: VI-1
Normtyp: Gesetz

§ 3a LwAnpG – Haftung der Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen, sind der Genossenschaft und ihren Mitgliedern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, trifft sie die Beweislast.