Gesetze

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§ 3 ZDG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Aufgaben und Organisation des Zivildienstes

Titel: Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZDG
Gliederungs-Nr.: 55-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 ZDG – Dienststellen

1Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle, in einer Zivildienstschule oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen). 2Sie können bei dringendem Bedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes beschäftigt werden.

Zu § 3: Geändert durch G vom 14. 6. 2009 (BGBl I S. 1229).