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§ 3 WoPG 1996
Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)
Bundesrecht
Titel: Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoPG 1996
Gliederungs-Nr.: 2330-9
Normtyp: Gesetz

§ 3 WoPG 1996 – Höhe der Prämie

(1) 1Die Prämie bemisst sich nach den im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. 2Sie beträgt 10 Prozent der Aufwendungen.

(2) 1Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag vom 700 Euro, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu 1.400 Euro prämienbegünstigt. 2Die Höchstbeträge stehen den Prämienberechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft).

(3) 1Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, welche nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen veranlagt werden oder die, falls eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen. 2Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten sind auch auf Lebenspartner anzuwenden, wenn in Verbindung mit § 2 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

Zu § 3: Geändert durch G vom 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1790), 29. 12. 2003 (BGBl I S. 3076), 5. 4. 2011 (BGBl I S. 554), 18. 7. 2014 (BGBl I S. 1042) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2451) (1. 1. 2021).