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§ 3 WoBindG
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoBindG
Gliederungs-Nr.: 2330-14
Normtyp: Gesetz

§ 3 WoBindG – Zuständige Stelle

Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig ist.