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§ 3 WappenG
Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: WappenG,SN
Gliederungs-Nr.: 114-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 WappenG

Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die wappenführenden Stellen sowie den Umfang der Wappenführungsbefugnis,
  2. 2.
    die genehmigungsfreie Verwendung des Wappens, insbesondere zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken, sowie die Verwendung zu kommerziellen Zwecken,
  3. 3.
    Näheres zu Siegeln, Amtsschildern und Dienstflaggen.

Die Staatsregierung kann ein dem Staatswappen ähnliches Zeichen zur allgemeinen Verwendung zulassen.