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§ 3 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Referenz: 201-2
Abschnitt: Abschnitt I – Vollstreckung von Geldforderungen
 

§ 3 VwVGBbg – Vollstreckung durch Behörden der Finanz- und Justizverwaltung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. September 2013 durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 41 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18).

(1) Wird die Vollstreckung von den Finanzämtern vorgenommen, so ist sie nach den für die Finanzämter geltenden Bestimmungen durchzuführen.

(2) Die Vorschriften über die Beitreibung von Ansprüchen, soweit sie von Behörden der Justizverwaltung einzuziehen sind, bleiben unberührt. Wird die Vollstreckung von Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung im Wege der Amtshilfe vorgenommen, so ist sie nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde.