§ 3 UnthBhRRefV
Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare
Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 3 UnthBhRRefV
Erhält die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ein Entgelt im Rahmen der Ausbildung von dritter Seite oder ein Entgelt für eine andere Nebentätigkeit, so wird das monatlich erzielte Bruttoentgelt auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe. nach § 1 Absatz 1 Satz 2 angerechnet, soweit es insgesamt das eineinhalbfache der Vorbenannten Unterhaltsbeihilfe übersteigt.