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§ 3 ThürSammlG
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSammlG
Gliederungs-Nr.: 218-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürSammlG – Form und Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist schriftlich für einen bestimmten Zeitraum, höchstens aber für einen Monat, und für einen bestimmten Sammlungszweck zu erteilen. Für Sammlungen nach § 1 Abs. 2 kann sie für einen längeren Zeitraum erteilt werden. Die Erlaubnis hat das Gebiet, in dem gesammelt werden darf, und die Art der Sammlung (§ 1 Abs. 1 und 2) anzugeben.

(2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, die sich insbesondere auf die Art und Weise der Sammlung und ihre Überwachung, auf die Verwendung des Sammlungsertrags (§ 2 Abs. 2), die Höhe der Unkosten, den Schutz minderjähriger Sammler und auf die Prüfung der Abrechnung beziehen. Besteht die Möglichkeit, dass der Sammlungsträger auf Grund seines Namens oder der Art und Weise seines Auftretens mit anderen möglichen Sammlungsträgern in der Öffentlichkeit verwechselt werden könnte, soll dem durch der Klarstellung dienende Auflagen vorgebeugt werden.