Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 3 ThürKHG – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Krankenhäuser im Sinne von § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). § 28 Abs. 2 und 3 sowie § 28a gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen - ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform - betrieben werden. Die Religionsgemeinschaften treffen für diese Krankenhäuser in eigener Zuständigkeit Regelungen, die den Zielen dieser Vorschriften entsprechen.
(2) Auf Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG sind die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 13 Satz 1 Nr. 2 bis 6 entsprechend anzuwenden.
(3) Auf nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser finden nur die §§ 18, 22, 24, 26, 27, 27a und 27b einschließlich der auf § 22 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnung Anwendung.
(4) Auf Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug findet § 22 einschließlich der auf § 22 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnung Anwendung.
(5) Auf Krankenhäuser nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG sind der Vierte Abschnitt sowie der Fünfte Abschnitt mit Ausnahme der §§ 28, 28a und 29 entsprechend anzuwenden.