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§ 3 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürKHG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Krankenhäuser im Sinne von § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). § 28 Abs. 2 und 3 sowie § 28a gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen - ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform - betrieben werden. Die Religionsgemeinschaften treffen für diese Krankenhäuser in eigener Zuständigkeit Regelungen, die den Zielen dieser Vorschriften entsprechen.

(2) Auf Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG sind die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 13 Satz 1 Nr. 2 bis 6 entsprechend anzuwenden.

(3) Auf nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser finden nur die §§ 18, 22, 24, 26, 27, 27a und 27b einschließlich der auf § 22 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnung Anwendung.

(4) Auf Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug findet § 22 einschließlich der auf § 22 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnung Anwendung.

(5) Auf Krankenhäuser nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG sind der Vierte Abschnitt sowie der Fünfte Abschnitt mit Ausnahme der §§ 28, 28a und 29 entsprechend anzuwenden.