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§ 3 ThürHhG 2012
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Thüringer Haushaltsgesetz 2012 - ThürHhG 2012 -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Thüringer Haushaltsgesetz 2012 - ThürHhG 2012 -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2012
Referenz: 630-8

§ 3 ThürHhG 2012 – Verwendung von Mehreinnahmen

Mehreinnahmen sind, soweit sie nicht zur Deckung unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrausgaben zur Gewährleistung des Haushaltsausgleichs benötigt werden, zur Tilgung von Schulden oder zur Bildung von Rücklagen oder zur Abfinanzierung von Rechtsverpflichtungen zu verwenden.