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§ 3 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFischG
Gliederungs-Nr.: 652-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsFischG – Bewirtschaftete Anlagen

(1) Abschluss und Änderung eines Pachtvertrags hat der Pächter der Fischereibehörde unverzüglich durch Übersendung einer Ausfertigung der Vertragsurkunde anzuzeigen. Der unverzüglichen Anzeige bedarf auch die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrags.

(2) Bei bewirtschafteten Anlagen sind Beeinträchtigungen der einheimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrags erforderliche Maß zu beschränken.

(3) Abweichend von § 20 bedarf es für den Fischfang mit der Handangel an bewirtschafteten Anlagen keines Fischereischeins, wenn der Anlagenbetreiber Personen ohne Fischereischein

  1. 1.

    über den Umgang mit gefangenen Fischen und deren sachkundige Tötung unterweist und während des Fischfangs beaufsichtigt oder

  2. 2.

    einen Inhaber eines Fischereischeins gemäß § 20 mit diesen Aufgaben beauftragt.

Satz 1 Nr. 2 ist nicht anwendbar bei Fischereischeinen anderer Bundesländer, die ohne Sachkundeprüfung ausgestellt wurden. Soll die bewirtschaftete Anlage im Sinne des Satzes 1 betrieben werden, hat der Anlagenbetreiber dies der Fischereibehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. Dabei hat er darzulegen, welche Maßnahmen vorgesehen sind, um einen sachkundigen Umgang mit gefangenen Fischen und deren Tötung zu gewährleisten.