§ 3 SächsBO
Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Landesrecht Sachsen
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 3 SächsBO – Allgemeine Anforderungen
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.