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§ 3 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Verwaltungsverfahren → Erster Abschnitt – Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe

Titel: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB X
Gliederungs-Nr.: 860-10-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SGB X – Amtshilfepflicht

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,

  2. 2.

    die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 81 a Vorbem. zu den §§ 3 bis 7 SGB X, Zu § 3 SGB X.