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§ 3 RDGZustV
Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: RDGZustV,RP
Gliederungs-Nr.: 33-30
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 RDGZustV

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 RDG ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Mainz.