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§ 3 RAVG
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 302-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 RAVG – Auskunft, Amtshilfe

(1) Das Versorgungswerk kann von den Mitgliedern und den Bezugsberechtigten die Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.

(2) Solange das Mitglied oder der Bezugsberechtigte einer Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Versorgungsleistungen zurückbehalten.

(3) Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hat dem Versorgungswerk die Zulassung eines Rechtsanwalts, das Erlöschen und die Zurücknahme der Zulassung mitzuteilen und die weiteren, für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben.