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§ 3 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Aufgaben, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 3 NPOG – Geltungsbereich

(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung bei

  1. 1.
    der Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 bis 4),
  2. 2.
    der Erfüllung anderer der Polizei übertragenen Aufgaben (§ 1 Abs. 5).

2Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, in denen die Gefahrenabwehr oder die anderen Aufgaben besonders geregelt werden, gehen diesem Gesetz vor. 3Soweit die besonderen Vorschriften keine abschließenden Regelungen enthalten, ist dieses Gesetz ergänzend anzuwenden.

(2) Bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten finden die Vorschriften in § 16 Abs. 4 über die Entschädigung von Personen und in den §§ 72 bis 79 über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs Anwendung, soweit die Strafprozessordnung keine abschließenden Regelungen enthält.