§ 3 Nds. AG G 10 - G 10-Kommission
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG G 10
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000
(1) 1Die G 10-Komission besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern sowie drei stellvertretenden Mitgliedern. 2Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen; abstimmungsberechtigt sind sie nur im Vertretungsfall. 3Das vorsitzende Mitglied sowie mindestens ein beisitzendes Mitglied und zwei der stellvertretenden Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. 4Die Mitglieder werden von dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach Anhörung der Landesregierung zu Beginn einer Wahlperiode bestellt. 5Die Amtszeit endet nach Ablauf der Wahlperiode mit der Bestellung der neuen Mitglieder. 6Beschlüsse der Kommission bedürfen der Stimmen der Mehrheit der Mitglieder. 7Die Mitglieder sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.
(2) Für die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder und für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommission wird eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 7 Abs. 3 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt. Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist die oder der Geheimschutzbeauftragte des Landtages; ist eine Geheimschutzbeauftragte oder ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt, so ist die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident zuständig.
(3) 1Die Beratungen der Kommission unterliegen der Geheimhaltung. 2Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Beratungen sind, auch nach dem Ausscheiden aus der Kommission, zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt werden.
(4) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bedarf; zu den Geheimschutzregelungen ist die Landesregierung zu hören.