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§ 3 Nds. AG G 10
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AG G 10
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

§ 3 Nds. AG G 10 – G 10-Kommission

(1) Die G 10-Kommission besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und zwei beisitzenden Mitgliedern, von denen eines die Befähigung zum Richteramt besitzen muss. Die Mitglieder werden von dem Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes nach Anhörung der Landesregierung zu Beginn einer Wahlperiode bestellt. Die Amtszeit endet nach Ablauf der Wahlperiode mit der Bestellung der neuen Mitglieder. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Die stellvertretenden Mitglieder dürfen an allen Sitzungen der Kommission mit Rede- und Fragerecht teilnehmen; abstimmungsberechtigt sind sie nur im Vertretungsfall. Beschlüsse der Kommission bedürfen der Stimmen der Mehrheit der Mitglieder. Die Mitglieder sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.

(2) Für die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder und für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommission wird eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 7 Abs. 3 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt. Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist die oder der Geheimschutzbeauftragte des Landtages; ist eine Geheimschutzbeauftragte oder ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt, so ist die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident zuständig.

(3) Die Beratungen der Kommission unterliegen der Geheimhaltung. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Beratungen sind, auch nach dem Ausscheiden aus der Kommission, zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt werden.

(4) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes bedarf; zu den Geheimschutzregelungen ist die Landesregierung zu hören.