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§ 3 NRSG
Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtraucherschutzgesetz)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtraucherschutzgesetz)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: NRSG,ST
Gliederungs-Nr.: 212.1
Normtyp: Gesetz

§ 3 NRSG – Allgemeines Rauchverbot (1)

(1) Zur Wahrung des Nichtraucherschutzes ist in Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes das Rauchen grundsätzlich verboten. Bei allgemeinbildenden Schulen nach § 2 Nr. 3 und bei Tageseinrichtungen nach § 4 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes und Räumen, die der Tagespflege nach § 4 Abs. 3 des Kinderförderungsgesetzes dienen, gilt dies auch für Grundstücke, auf denen sie errichtet sind.

(2) Ferner gilt das Rauchverbot in Gebäuden, die von Gesellschaften des privaten Rechts genutzt werden, an denen das Land mit mindestens 51 v. H. beteiligt ist. Im Übrigen ist im Rahmen der Beteiligungsrechte auf entsprechende Regelungen hinzuwirken.

(3) Der durch die Arbeitsstättenverordnung verankerte Schutz der nicht rauchenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sonstige dem Nichtraucherschutz dienende Vorschriften sowie Vorschriften des Brandschutzes bleiben hiervon unberührt.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt

Vom 19. November 2008 (GVBl. LSA S. 396)

Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 2008 - LVG 3/08, LVG 4/08, LVG 7/08, LVG 8/08 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die § 3 und § 4 Satz 2 des Gesetzes zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt vom 19.12.2007 (GVBl. LSA 2007 S. 464) sind mit Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unvereinbar, soweit den Betreibern von Einraumgaststätten der Betrieb als Rauchergaststätte und den Betreibern von Diskotheken die Einrichtung von Raucherräumen verwehrt wird. Bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2009 zu treffen hat, gelten die Vorschriften mit der Maßgabe fort, dass

  1. 1.

    in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern die als Schankwirtschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG betrieben werden, die im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet sind und zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird, das Rauchen gestattet werden darf und

  2. 2.

    in Diskotheken, zu denen Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Zutritt verwehrt ist, Raucherräume eingerichtet werden dürfen, in denen das Tanzen untersagt ist und die den Anforderungen des § 4 Sätze 2 und 3 NSG entsprechen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (GVBl. LSA S. 142), Gesetzeskraft.

Zu § 3: Geändert durch G vom 14. 7. 2009 (GVBl. LSA S. 373).