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§ 3 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 3 MedienG LSA – Programmgrundsätze

(1) Alle Rundfunkveranstalter sind in ihren Rundfunkprogrammen und in ihren Sendungen an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Sie haben zur Verwirklichung der freiheitlich demokratischen Grundordnung beizutragen. Die Regelungen der §§ 3 und 41 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt.

(2) Die Rundfunkprogramme dürfen

  1. 1.

    die Würde des Menschen sowie die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung nicht verletzen,

  2. 2.

    die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Ehe und Familie, vor der Gleichstellung von Mann und Frau, vor der sexuellen Identität sowie vor dem Glauben und der Meinung anderer nicht beeinträchtigen und

  3. 3.

    sich nicht gegen die internationale Verständigung, den Frieden und die soziale Gerechtigkeit wenden.

Für bundesweit verbreiteten Rundfunk gilt anstelle des Satzes 1 die Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages.

(3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(4) Die Rundfunkprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

(5) Alle Rundfunkveranstalter sind in ihren Sendungen zur Wahrheit verpflichtet.

(6) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(7) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

(8) Alle Rundfunkveranstalter haben sicherzustellen, dass in ihrer Berichterstattung die Auffassungen der wesentlich betroffenen Personen, Gruppen oder Stellen angemessen und fair berücksichtigt werden. Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen. Ziel aller Informationssendungen ist es, sachlich und umfassend zu unterrichten und damit zur selbständigen Urteilsbildung der Bürger beizutragen.