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§ 3 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Laufbahnverordnung (LbVO) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 LbVO – Förderung der Leistungsfähigkeit

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch geeignete Personalentwicklungs- und -führungsmaßnahmen zu fördern. Dazu gehören unter anderem

  1. 1.

    die Fortbildung,

  2. 2.

    die Vermittlung von Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,

  3. 3.

    die Beurteilung,

  4. 4.

    Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen,

  5. 5.

    die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

  6. 6.

    ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung (Rotation) und

  7. 7.

    die Führungskräftequalifizierung.