§ 3 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO)
Laufbahnverordnung (LbVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 3 LbVO – Förderung der Leistungsfähigkeit
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch geeignete Personalentwicklungs- und -führungsmaßnahmen zu fördern. Dazu gehören unter anderem
- 1.
die Fortbildung,
- 2.
die Vermittlung von Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,
- 3.
die Beurteilung,
- 4.
Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen,
- 5.
die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 6.
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung (Rotation) und
- 7.
die Führungskräftequalifizierung.