Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

 

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LStrG – Einteilung der öffentlichen Straßen

Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer raumordnerischen Funktion, in folgende Straßengruppen eingeteilt:

  1. 1.

    Landesstraßen (Landstraßen I. Ordnung) - das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind,

  2. 2.

    Kreisstraßen (Landstraßen II. Ordnung) - das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten oder dem Anschluss der Gemeinden und räumlich getrennten, im Zusammenhang bebauten Ortsteile an Bundes- oder Landesstraßen sowie an Eisenbahnhaltestellen, Schiffsliegeplätze und ähnliche Einrichtungen in der Weise dienen, dass jede Gemeinde und jeder räumlich getrennte, im Zusammenhang bebaute Ortsteil wenigstens mit einer nicht in der Baulast der betreffenden Gemeinde stehenden Straße an die genannten Verkehrswege oder -einrichtungen angeschlossen ist,

  3. 3.

    Gemeindestraßen und sonstige Straßen:

    1. a)

      Gemeindestraßen sind Straßen, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dienen.

    2. b)

      Sonstige Straßen sind:

      1. aa)

        Geh- und Radwege, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 zu einer Straße gehören (selbstständige Geh- und Radwege), und

      2. bb)

        Straßen, die nicht von einer Gebietskörperschaft dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden.