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§ 3 LStatG M-V
Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LStatG M-V
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LStatG M-V – Statistisches Amt

(1) Die Aufgaben der amtlichen Statistik in Mecklenburg-Vorpommern werden vom Statistischen Amt wahrgenommen. Es ist als besondere Organisationseinheit in das Landesamt für innere Verwaltung eingegliedert. Das Statistische Amt ist organisatorisch und räumlich von den anderen Verwaltungsstellen des Landesamtes für innere Verwaltung und der sonstigen Landesverwaltung abzugrenzen, gegen den Zutritt unbefugter Personen ausreichend zu sichern und mit gesondertem Personal auszustatten. Das Weisungsrecht gegenüber dem Statistischen Amt erstreckt sich nicht auf die Weitergabe von Einzeldaten, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen.

(2) Das Statistische Amt ist zuständige Behörde für die Durchführung von Bundes- und Landesstatistiken sowie für statistische Erhebungen auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union. Die Aufgabe des Statistischen Amtes ist es,

  1. 1.

    EU-, Bundes- und Landesstatistiken zu erheben und aufzubereiten, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, und statistische Ergebnisse zusammenzustellen, auszuwerten, darzustellen und zu veröffentlichen,

  2. 2.

    Landesstatistiken methodisch und technisch vorzubereiten und weiterentwickeln sowie bei der Vorbereitung und Weiterentwicklung von EU- und Bundesstatistiken mitzuwirken,

  3. 3.

    Volkswirtschaftliche und Umweltökonomische Gesamtrechnungen sowie andere Gesamtsysteme statistischer Daten für Bundes- und Landeszwecke darzustellen und zu veröffentlichen,

  4. 4.

    das statistische Informationssystem des Landes einzurichten, zu betreiben und inhaltlich und technisch weiterzuentwickeln sowie an der Koordinierung von speziellen Informationssystemen anderer Stellen des Landes mitzuwirken,

  5. 5.

    wissenschaftliche Analysen, Prognosen und Modellrechnungen auf der Grundlage statistischer Daten vorzunehmen,

  6. 6.

    auf Anforderung insbesondere der Kommission der Europäischen Union, oberster Bundesbehörden oder oberster Landesbehörden Forschungsaufträge auszuführen, Gutachten zu erstellen und sonstige Arbeiten statistischer Art durchzuführen,

  7. 7.

    die Behörden und Gerichte des Landes, die Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in statistischen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen,

  8. 8.

    an der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungvorschriften mitzuwirken, die die Bundes- und Landesstatistik betreffen,

  9. 9.

    bei der Durchführung von allgemeinen Wahlen und Volksabstimmungen mitzuwirken,

  10. 10.

    sonstige durch Rechtsvorschrift oder durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Innenminister übertragene Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Die im Statistischen Amt tätigen Personen dürfen die aus oder gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse mit Personenbezug auch nach ihrem Ausscheiden aus dieser Stelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind vor ihrem Einsatz auf die Wahrung der statistischen Geheimhaltung, zur Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes schriftlich zu verpflichten und über die Folgen ihrer Verletzung zu belehren. Sie dürfen während der Tätigkeit im Statistischen Amt nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzuges betraut werden.

(4) Das Ministerium für Inneres und Europa legt die zur Durchführung der Absätze 1 und 3 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen Dienstanweisung fest.