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§ 3 LMG
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 LMG – Regelmäßige Datenübermittlungen an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde

Zum Zweck der Prüfung der Einleitung von Verfahren zur Aufhebung von Minderjährigenehen nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, zuletzt ber. 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 26. Mai 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 199), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung der unteren Standesamtsaufsichtsbehörde aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Namensänderung oder der Änderung des Familienstands folgende Daten von Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit eine Ehe geschlossen haben:

  1. 1.

    Vor- und Familiennamen,

  2. 2.

    frühere Namen,

  3. 3.

    Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

  4. 4.

    Geschlecht,

  5. 5.

    Staatsangehörigkeiten,

  6. 6.

    gegenwärtige und frühere Anschriften,

  7. 7.

    Einzugsdatum, Auszugsdatum,

  8. 8.

    Familienstand, Datum und Ort der Eheschließung sowie bei Eheschließungen im Ausland auch den Staat,

  9. 9.

    Ehepartnerin oder Ehepartner

    1. a)

      Familiennamen,

    2. b)

      Vornamen,

    3. c)

      Geburtsdatum,

    4. d)

      gegenwärtige Anschriften,

    5. e)

      Sterbedatum und

  10. 10.

    Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.