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§ 3 LEisenbG
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 932-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 LEisenbG – Sicherheitsvorschriften

(1) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann für nicht öffentliche Eisenbahnen durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs einführen. Für öffentliche Eisenbahnen gilt § 2 der Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378). Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Bestimmungen durch einen Hinweis auf die Fundstelle ersetzt werden. Im Übrigen finden die anerkannten Regeln der Technik Anwendung. Zu diesen gehören auch allgemein anerkannte Regeln, die beim Bau und bei der Unterhaltung von Bahnen dem Schutz der Umwelt dienen. Von anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn eine gleichwertige Lösung nachgewiesen wird.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind so anzuwenden, dass die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch Behinderte und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten erleichtert wird.