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§ 3 KindUFV
Kindesunterhalt-Formularverordnung (KindUFV)
Bundesrecht
Titel: Kindesunterhalt-Formularverordnung (KindUFV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KindUFV
Gliederungs-Nr.: 310-4-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 KindUFV – Zulässige Abweichungen

Folgende Abweichungen von dem in der Anlage bestimmten Formular sind zulässig:

  1. 1.

    Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;

  2. 2.

    Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt des Formulars zu verändern oder das Verständnis des Formulars zu erschweren, den Gerichten ermöglichen, die Verfahren maschinell zu bearbeiten, für die Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter zu nutzen;

  3. 3.

    Verringerung oder Erweiterung der notwendigen Ausfüllfelder für Fälle, in denen Unterhalt für weniger oder mehr Kinder geltend gemacht wird oder aus anderen Gründen Ausfüllfelder für weitere Angaben notwendig sind.