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§ 3 JAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 1 – Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 316-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 JAO – Prüfungsstoff

(1) Gegenstand der staatlichen Pflichtfachprüfung sind die Pflichtfächer gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes.

(2) Bei Gebieten, die mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, werden nur Grundzüge verlangt. Grundzüge erfordern das Verständnis der gesetzlichen Systematik und Kenntnisse über Sinn und Inhalt der wesentlichen Vorschriften und Rechtsinstitute. Bei Gebieten, die mit dem Buchstaben R gekennzeichnet sind, sind darüber hinaus Kenntnisse der Rechtsprechung und Lehre zu theoretisch oder praktisch bedeutsamen Rechtsfragen erforderlich.

(3) Fragen aus Gebieten, die nicht zu den Pflichtfächern gehören, können zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden,

  1. 1.
    wenn sie in der Praxis in einem häufigen Zusammenhang mit Prüfungsstoff aus den Pflichtfächern auftreten oder
  2. 2.
    wenn lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen.

(4) Zum Prüfungsstoff der Pflichtfächer gehören folgende Kernbereiche einschließlich der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen:

  1. 1.

    Aus dem Bürgerlichen Recht:

    1. a)

      aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

      • Allgemeiner Teil (R),
        jedoch ohne Stiftungen und Sicherheitsleistung
      • Recht der Schuldverhältnisse (R),
        jedoch ohne Draufgabe, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Landpachtvertrag, Sachdarlehnsvertrag, Reisevertrag, Auslobung, Recht der besonderen Geschäftsbesorgungsverträge (§§ 676a-h), Einbringung von Sachen bei Gastwirten, Leibrente, unvollkommene Verbindlichkeiten und Vorlegung von Sachen;
        Vertragsstrafe, Mietvertrag und Pachtvertrag nur in Grundzügen (G)
      • Sachenrecht (R),
        jedoch ohne Nießbrauch, Vorkaufsrecht, Reallasten, Rentenschuld und Pfandrecht an Rechten
      • aus dem Familienrecht (G):
        Eingebung der Ehe, Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Eheliches Güterrecht (nur gesetzliches Güterrecht), Scheidung der Ehe (ohne Versorgungsausgleich), Allgemeine Vorschriften zur Verwandtschaft, Unterhaltspflicht, Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen, Elterliche Sorge
      • aus dem Erbrecht (G):
        Erbfolge, Rechtliche Stellung des Erben (ohne Aufgebot der Nachlassgläubiger, Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben, aufschiebende Einreden), Testament (ohne Auflage, Testamentsvollstrecker), Pflichtteil, Erbschein;

    2. b)

      aus dem Handelsrecht (G):
      Kaufleute, Handelsregister, Handelsfirma, Prokura und Handlungsvollmacht, Allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte und Handelskauf;

    3. c)

      aus dem Gesellschaftsrecht (G):
      offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft sowie die Errichtung, Vertretung, Geschäftsführung und Haftung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

    4. d)

      aus dem Arbeitsrecht (G):
      Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis.

  2. 2.

    Aus dem Strafrecht:

    1. a)

      Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches (R),
      davon nur in Grundzügen (G):

      1. aa)

        aus dem Dritten Abschnitt der

      2. bb)

        der Vierte Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen),

      3. cc)

        der Fünfte Abschnitt (Verjährung);

    2. b)

      aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches (R):

      1. aa)

        aus dem Sechsten Abschnitt

        • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113),

      2. bb)

        aus dem Siebenten Abschnitt

        der Neunte Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid),

      3. dd)

        der Zehnte Abschnitt (Falsche Verdächtigung),

      4. ee)

        aus dem Vierzehnten Abschnitt

      5. ff)

        der Sechzehnte Abschnitt (Straftaten gegen das Leben) mit Ausnahme der §§ 218b bis 219b,

      6. gg)

        der Siebzehnte Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit),

      7. hh)

        aus dem Achtzehnten Abschnitt

      8. ii)

        der Neunzehnte Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung) mit Ausnahme des § 248c,

      9. jj)

        der Zwanzigste Abschnitt (Raub und Erpressung),

      10. kk)

        der Einundzwanzigste Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei) mit Ausnahme des § 261,

      11. ll)

        aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt

      12. mm)

        aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt

        • Urkundenfälschung (§ 267)
        • Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268)
        • Fälschung beweiserheblicher Daten (§§ 269, 270)
        • mittelbare Falschbeurkundung (§ 271)
        • Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung (§ 274),

      13. nn)

        aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt

      14. oo)

        aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt

      15. pp)

        aus dem Dreißigsten Abschnitt

  3. 3.

    Aus dem Öffentlichen Recht:

    1. a)

      Staatsrecht (R),
      jedoch ohne Notstands- und Finanzverfassungsrecht;

    2. b)

      Allgemeines Verwaltungsrecht (R)
      einschließlich der Grundzüge (G) des Verwaltungsvollstreckungsrechts und des Rechts der Öffentlichen Ersatzleistungen, jedoch mit Ausnahme der besonderen Verwaltungsverfahren;

    3. c)

      aus dem Besonderen Verwaltungsrecht:

      • allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht (R)
      • Versammlungsrecht (G)
      • aus dem Bauordnungsrecht (G):
        die allgemeinen Vorschriften, das Grundstück und seine Bebauung, die am Bau Beteiligten, die Bauaufsichtsbehörden und das Verwaltungsverfahren
      • aus dem Bauplanungsrecht (G):
        die Bauleitplanung, deren Sicherung und die Planerhaltung sowie die Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung
      • das Kommunalrecht (G):
        jedoch ohne Kommunalwahl und Kommunalabgabenrecht.

  4. 4.

    Aus dem Verfahrensrecht:

    1. a)
      Zivilprozessrecht (G):
      die Vorschriften über das zivilprozessuale Verfahren im ersten Rechtszug, Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Beweisgrundsätze, allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, die Arten der Zwangsvollstreckung, einstweiliger Rechtsschutz;
    2. b)
      Strafverfahrensrecht (G):
      Verfahrensgrundsätze, allgemeiner Gang des Strafverfahrens, Rechtsstellung und Aufgaben der wesentlichen Verfahrensbeteiligten, Zwangsmittel und Grundrechtseingriffe, insbesondere Haft, Beweisrecht, Rechtskraft;
    3. c)
      Verwaltungsprozessrecht (G):
      allgemeine und besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen gerichtlicher Entscheidungen, gerichtlicher Prüfungsumfang, Vorverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Rechtskraft;
    4. d)
      Verfassungsprozessrecht (G);
    5. Gerichtsverfassungsrecht (G).

(5) Zum Prüfungsstoff der europarechtlichen Bezüge (G) gehören auch: die Menschenrechte, die Rechtsquellen, Organe und Handlungsformen in der Europäischen Union, die Grundfreiheiten und Politiken des EG-Vertrages, die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts einschließlich des gerichtlichen Rechtsschutzes.